| ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDIGUNGEN FÜR SANITÄR-,HEIZUNG-, UND LÜFTUNGSANLAGEN
I.Allgemeines 1. Grundlage für den von dem AN übernommenen Aufträge ist dieVerdingungsordnung für Bauleistung, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durchdie nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie dienachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuelle zukünftigenGeschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungendes Auftraggebers. 2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch fürAbweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung diesesSchriftformerfordernisses kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen. 3. Unsere AGB wird automatisch anerkannt bei Erhalt sei durch einemAngebotes als auch durch einem Rechnung. AGB kann angefordert werden oder istauf der Rückseite des Briefbogen lesbar enthalten sowie in Angebote und Rechnungen.
II. Angebots- und Entwurfsunterlagen 1. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich. 2. Die Eigentums- und Urheberrechte des AN an von diesem erstelltenKostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerischeGrundlagen stehen ausschließlich dem AN zu. Diese Unterlagen dürfen ohneZustimmung des AN weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemachtwerden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den ANzurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung darf der AG diese Unterlagenbehalten. Bei Nichteinhaltung des Eigentums- und Urheberrechts des AN stehtihm Schadenersatzansprüche zu. 3. Dem AG/Bauherr obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicherGenehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. SolcheGenehmigungen sowie sonstige Genehmigungen sind vom AG/Bauherr zu beschaffen.Der AN stellt dem AG/Bauherr die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderungzur Verfügung. 4. Angebote sind entgeltlich, für ein Kostenvoranschlag bezahltes Entgeltwird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Angebotes ein Auftrag wird. BeiAngebote die nicht entgeltlich erstellt wurden, wird bei einer Nichtauftrag jenach Aufwand und Höhe des Angebotes in Höhe von mind. 500 € in Rechnungerstellt.
III. Preise 1. Die von dem AN angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen desjeweiligen gesamten Angebotes. 2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit untererschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: ab der 9.Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00-06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen100%; Arbeiten am 01.Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- undWeihnachtsfeiertagen 150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Fürbesonders schmutzige, erschwerte und ekelerregende Arbeiten 100%. 3. Im Falle einer vom AG/Bauherr nicht zu vertretenden Verzögerung oderUnterbrechung der von dem AN auszuführenden Leistung für einen Zeitraum voninsgesamt mehr als ein Monat ist der AN berechtigt, das Auftragsverhältnisentweder zu kündigen oder die von dem AN bereits erbrachten Leistungenabzurechnen und für die noch ausstehenden Arbeiten eine Preisanpassungvorzunehmen. Der AN ist ferner berechtigt, Vergütung der Kosten zu verlangen,die ihm im Hinblick auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entstandensind und die in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teil der Leistungenthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten dergeoforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des AN aus § 6 Ziffer 5 und 6VOB/B bleiben unberührt.
IV. Zahlungen 1. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle desAN in Euro. 2. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. 3. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; diehierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des neuen AG`s/Bauherrs.Der neue AG/Bauherr übernimmt dessen noch die offenstehende Forderungen von demalten AG´s/Bauherrs in voller Höhe, diese vor dem Arbeiten in bar zu leistensind. 4. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umständebekannt, die die Kreditwürdigkeit des AG`s/Bauherrs ernsthaft in Frage stellen,oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtlichenoffenstehende Forderungen sofort fällig sowie die noch ausstehende Leistungen. 5. § 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht. 6. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn Gegenansprüche oder etwaigeBeanstandungen geltend gemacht werden oder wenn die Ware bzw. Leistungen ausGründen, die der AG/Bauherr zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefertwerden kann. Die Verrechnung ist nicht zulässig. Die Ware bleibt bis zurvollständigen Bezahlung Eigentum des AN`s. Unberechtigte Abzüge werdenkostenpflichtig nachbelastet. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten(z.B. Mahnspesen von 25,- € pro Mahnung) und Verzugszinsen von 5% pro Monat abdem Tag der Fälligkeit an. Der AG/Bauherr verpflichtet sich, nebst denvorerwähnten Verzugszinsen und Verzugskosten auch noch die Fälligkeit derRechnung anfallenden effektiven Inkassokosten (mind. 9% des Rechnungsbetragessowie weitere Aufwendungen gemäß Tarif) inkl. der Betreibungs- undProzesskosten zu übernehmen. Der AN ist berechtigt, die Rechte aus jederRechnungsforderungen an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung istdann auf der Rechnung ersichtlich. 7. Bei Zahlungsverzögerungen ist der AN berechtigt die Bauarbeiten zuunterbrechen. Die Bauzeit verlängert sich dadurch um diesen Zeitraum. EinSchadensanspruch durch den AG/Bauherr ist ausgeschlossen. Die Zahlungen werdenfällig spätestens 7 Werktage nach schriftlicher Aufforderung(Rechnung/Teilrechnung) durch den AN. 8. Soweit während der Errichtung der Baumaßnahme eine Minderung oderErhöhung der MwSt. eintritt ändern sich die Preise anteilig. Des Weiterenändern sich die Preise durch die Erhöhung der Preise von Materialien durchLieferanten dessen angekündigte Teuerungszuschläge je nach jeweiligenProzentanteile und diese geht auf den Lasten des AG`s/Bauherrs zu.
V. Lieferzeit und Montage 1. Sind Ausführungszeiten nicht vereinbart, so ist mit den Arbeitenunverzüglich nach der 1. Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der AG/Bauherrdie gem. II Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginnan der Baustelle gewährleistet und eine eventuelle vereinbarte Anzahlung beimAN eingegangen ist sowie automatisch die Widerrufsbelehrung anerkannt hat ohnees unterschrieben zu haben. 2. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung vonBaustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden AN einverschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen,Materialien und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut desAG`s/Bauherrs über. 3. Zur Ausführung der Leistung ist der AN frühestens verpflichtet, sobaldalle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AGseine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichenVoraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Bei einem Diebstahl haftet derAG/Bauherr vollkommen. Trotz das der AG/Bauherr seine Verpflichtungennicht erfüllt hat und auf Verlangen die Arbeiten trotzdemdurchgeführt werden müssen u.a. wegen Bauverzug, Terminverzug durch anderenGewerken etc. haftet der AN nicht auf jeglicheSchadenersatzansprüche/Forderungen durch den AG/Bauherr. 4. Erforderliche Bewilligung Dritter, insbesondere der Behörden oder derGas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom AG beizubringen;der AN ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten desAG`s/Bauherrs zu veranlassen.
VI. Eigentumsvorbehalt 1. Der AN behält sich das Eigentum an den von ihm geliefertenGegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Forderung vor. Bereitseingebaute Gegenstände darf der AN bei Nichteinhaltung der Zahlungstermineseitens des AG`s/Bauherrs demontieren. Spätestens durch die Demontage fallendiese Gegenstände wieder in das Eigentum des AN. Für diesen Fall gestattetAG/Bauherr die Demontage ausdrücklich. Zusätzlich übernimmt er die hierdurchanfallenden Kosten. 2. Ist eine Demontage solcher Gegenstände aus rechtlichen oder tatsächlichenGründen nicht möglich, so überträgt der AG/Bauherr, soweit durch den Einbausolcher Gegenstände Forderungen gegenüber Dritten oder Miteigentum zu Gunstendes AG`s/Bauherrs entstanden sein sollte, diese Forderung oder dasMiteigentumsrecht an dem Gesamtgegenstand schon jetzt auf den AN in Höheder Forderung des AN zzgl. 20% Sicherheit.
VII. Abnahme und Gefahrübergang 1. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung des AN`s abzunehmen,auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleichegilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung. 2. Bei Zahlung der Schlussrechnung oder Einzug des AG`s/Bauherrs in Gebäudeüber 6 Tagen gilt es abgenommen ohne jegliche nachträgliche Ansprüche durch denAG/Bauherr. 3. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den AG/Bauherr über, wenn dieMontage aus Gründen, die der AG/Bauherr zu vertreten hat, unterbrochen wird undder AN die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut desAG`s/Bauherrs übergeben hat. (Die übrigen Regelungen in VII ergeben sichbereits aus § 7 VOB/B insbesondere in Verbindung mit § 6 Nr. 5 VOB/B sowie §287 BGB)
VIII. Haftung 1. Werden auf Verlangen des AG`s/Bauherrs bereits installiertewasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der AG/Bauherr beiGefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen.Gegebenenfalls hat er den AN zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einerentsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betriebgenommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichendenSchutzmaßnahmen durch den AG/Bauherr haben, haftet der AN nicht. 2. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser,Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der AN nicht,wenn der AG/Bauherr es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich aufdiesen Umstand hinzuweisen. 3. Die Haftung des AN`s für Schäden jeder Art, gleich aus welchemRechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der AN, sein gesetzlicherVertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. 4. Die Haftung des AN`s wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht derBetriebshaftpflichtversicherung des AN`s beschränkt. Soweit derBetriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt derAG/Bauherr selbst ein. 5. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten alsvertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen vonzusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen odernotwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit siekeine Wertverschlechterungen darstellen. 6. Beim Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen vonSchäden a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarerGegebenheiten oder Materialfehler b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem undbindungslosem Mauerwerk möglich, solche Schäden gehen zu lasten desAG`s/Bauherrs. Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegendeMaterialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendeLebensdauer. 7. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom AG/Bauherr beigestellt sindnicht Gegenstand von Gewährleistung. 8. Werden Geräte oder sonstige Materialien zum AG/Bauherr geliefert, ist vomAG/Bauherr zu prüfen, ob die bestellte Lieferung komplett ist. Bei Lagerung insGebäude gehen die Obhut an dem AG/Bauherr über, der AN haftet nicht bei einerDiebstahl. 9. Bei Mängeln richten sich der AN und AG/Bauherr nach § 13 VOB/B
IX. Gerichtsstand Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassungdes AN`s. Das Rechtsverhältnis zwischen AG/Bauherr und AN untersteht deutschenRecht.
X. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eineBestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, sowird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungennicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eineangemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem amnächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder, hätten sie den Punktbedacht, gewollt haben würden.
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